Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "German Rock e. V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück zu VR 2887 eingetragen. Sitz des Vereins ist 49205 Hasbergen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur im Bereich der Musik der Gegenwart. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Umsetzung folgender Maßnahmen:

1. Aufbau eines umfangreichen Archivs der deutschen Rockmusik und verwandter Stilrichtungen unter Mitwirkung der Vereinsmitglieder,

2. Freier Informationszugang im Internet für jedermann, d. h. auch für Nicht- Vereinsmitglieder,

3. Dokumentation der deutschen Rockmusik, beginnend mit den 60er Jahren bis zur Gegenwart,

4. Ständige Aktualisierung des Archivs über die deutsche Rockmusik unter Einbeziehung der aktuellen Rockszene,

5. Förderung der Rockmusik und Stärkung ihres Stellenwertes in der Kulturszene in Zusammenarbeit mit Medien, Musikbranche und Künstlern,

6. Zugänglichmachung von Ton- und Bildmaterial deutscher Rockgruppen und Interpreten für die Vereinsmitglieder und Mitteilung aktueller Informationen in Form der regelmäßig erscheinenden Vereinszeitung "German Rock News".

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitgliederarten: Dem Verein gehören an

a) ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, b) Jungmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, c) Ehrenmitglieder.

2. Erwerb der Mitgliedschaft:

a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie volljährig und vollgeschäftsfähig ist. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

b) Minderjährige werden bei Einverständnis der gesetzlichen Vertreter ebenfalls aufgenommen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Vereinsmitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.

c) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Rockmusik oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

3. Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss,
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes
a.a.) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b.b.) bei unehrenhaften Handlungen,
c.c.) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten rückständig sind und die Zahlung des Rückstandes nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
d.d.) bei vereinsschädigendem Verhalten.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Vereinsmitgliedes gegenüber dem Verein. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig und muss dem Vorstand mindestens 30 Tage vor Austrittsdatum schriftlich mitgeteilt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und sonstigen Leistungen monatlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.
Dieser besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes unter Einschluss des ersten Vorsitzenden vertreten. Bei dessen Verhinderung muss der stellvertretende Vorsitzende mitwirken. Diese Ausnahmeregelung gilt aber nur intern. Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dieses durch eine einfache Mehrheit beschließt. Der Vorstand beschließt zur Regelung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder.
Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Dazu werden alle Vereinsmitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der vereinseigenen Zeitschrift - German Rock News -, die quartalsmäßig erscheint und den ordentlichen Mitgliedern zugestellt wird. Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen von Vereinsmitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegt

1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,
2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4. Wahl des Kassenprüfers aus der Mitgliederversammlung. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
5. Jede Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über eingereichte Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Auflösung des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für die Beschlüsse über Anträge ist einfache Mehrheit ausreichend, soweit nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins Tagesordnungspunkt ist. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll sowie eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Das Versammlungsprotokoll ist von dem ersten Vorsitzenden und dem zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer gegenzuzeichnen.

§ 9 Tätigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Im Verhinderungsfalle eines Vorstandmitgliedes ist für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand wird im Bedarfsfalle durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in der form- und fristgerecht einberufenden Mitgliederversammlung von 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die von dem Vorstand für den Verein eingegangen sind, soweit der Betrag von 500,00 € für den Einzelfall nicht überschritten ist. Verbindlichkeiten über 500,00 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Diese Einschränkung soll im Vereinsregister angemeldet werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Abzug aller Passiva einer der Satzung gemäßen gemeinnützigen Einrichtung zugeführt, falls Überschuss vorhanden ist.
Über die Auswahl der Einrichtung entscheidet der Liquidator.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung bzw. Satzungsänderungen werden rechtsgültig, wenn sie ordnungsgemäß zustande gekommen und nach Anmeldung im Vereinsregister eingetragen sind. Monheim a.Rh., den 5.3.2005